Grundsicherungsgeld

Grundsicherungsgeld sichert den Lebensunterhalt, wenn das Einkommen nicht reicht. Ob es in Frage kommt, entscheidet das Jobcenter, nicht diese Seite.

Lage überschlagen

Rechnet in deinem Browser. Deine Angaben verlassen das Gerät nicht.

Wohin der Antrag geht

Der Antrag geht an das Jobcenter. Zuständig ist das Jobcenter an dem Ort, an dem du dich gewöhnlich aufhältst (§ 6d, § 36 Abs. 1 SGB II).

Du kannst dich nicht vertun

Du kannst den Antrag bei jedem Sozialleistungsträger und bei jeder Gemeinde abgeben. Die Stelle leitet ihn an die zuständige weiter, und als Antragsdatum gilt der Tag, an dem er dort eingegangen ist (§ 16 SGB I).

Welche Unterlagen verlangt werden dürfen

Welche Unterlagen gebraucht werden, hängt von deinem Fall ab — das Gesetz nennt keine feste Liste. Du musst alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel benennen und auf Verlangen der Stelle Nachweise vorlegen (§ 60 Abs. 1 SGB I).

Wo es Vordrucke gibt, sollst du sie benutzen; elektronische Formulare haben Vorrang (§ 60 Abs. 2 SGB I).

Die Mitwirkung hat Grenzen: Sie entfällt, soweit der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht, dir aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist oder die Stelle sich die Angaben mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 SGB I).

Verbindlich entscheidet die zuständige Behörde.