Wohngeld
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Ob es für dich in Frage kommt, hängt von Haushalt, Miete und Einkommen ab — das entscheidet die zuständige Stelle, nicht diese Seite.
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Wohin der Antrag geht
Der Antrag geht an die Wohngeldbehörde. Welche Stelle das ist, bestimmt das Landesrecht (§ 24 Abs. 1 WoGG). Über den Wohngeldantrag wird schriftlich entschieden (§ 24 Abs. 2 WoGG).
Du kannst dich nicht vertun
Du kannst den Antrag bei jedem Sozialleistungsträger und bei jeder Gemeinde abgeben. Die Stelle leitet ihn an die zuständige weiter, und als Antragsdatum gilt der Tag, an dem er dort eingegangen ist (§ 16 SGB I).
Welche Unterlagen verlangt werden dürfen
Welche Unterlagen gebraucht werden, hängt von deinem Fall ab — das Gesetz nennt keine feste Liste. Du musst alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel benennen und auf Verlangen der Stelle Nachweise vorlegen (§ 60 Abs. 1 SGB I).
Wo es Vordrucke gibt, sollst du sie benutzen; elektronische Formulare haben Vorrang (§ 60 Abs. 2 SGB I).
Die Mitwirkung hat Grenzen: Sie entfällt, soweit der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht, dir aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist oder die Stelle sich die Angaben mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 SGB I).
Verbindlich entscheidet die zuständige Behörde.