Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Diese Leistung sichert den Lebensunterhalt im Alter und bei Erwerbsminderung. Ob sie in Frage kommt, entscheidet der Träger, nicht diese Seite.

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Wohin der Antrag geht

Der Antrag geht an den Träger der Sozialhilfe — das sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Zuständig ist der Träger an dem Ort, an dem du dich tatsächlich aufhältst (§ 3 Abs. 2, § 98 Abs. 1 SGB XII).

Du kannst dich nicht vertun

Du kannst den Antrag bei jedem Sozialleistungsträger und bei jeder Gemeinde abgeben. Die Stelle leitet ihn an die zuständige weiter, und als Antragsdatum gilt der Tag, an dem er dort eingegangen ist (§ 16 SGB I).

Welche Unterlagen verlangt werden dürfen

Welche Unterlagen gebraucht werden, hängt von deinem Fall ab — das Gesetz nennt keine feste Liste. Du musst alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel benennen und auf Verlangen der Stelle Nachweise vorlegen (§ 60 Abs. 1 SGB I).

Wo es Vordrucke gibt, sollst du sie benutzen; elektronische Formulare haben Vorrang (§ 60 Abs. 2 SGB I).

Die Mitwirkung hat Grenzen: Sie entfällt, soweit der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht, dir aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist oder die Stelle sich die Angaben mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 SGB I).

Verbindlich entscheidet die zuständige Behörde.